Werbungskosten

Werbungskosten sind für Arbeitnehmer einer der wichtigsten Punkte der Steuererklärung. Einzutragen sind sie auf der Anlage N, des Steuererklärungsvordrucks. Werbungskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dazu gehören Aufwendungen wie Fahrten zur Arbeitsstätte, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung und Beiträge zu Berufsverbänden. Hierbei ist immer zu beachten, dass das Finanzamt jedem Arbeitnehmer einen Pauschbetrag von 920€ gewährt. Deshalb sollte man lieber den Pauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn die realen Werbungskosten den Pauschbetrag nicht übersteigen.

Wenn die Aufwendungen den Pauschalbetrag übersteigen, ist eine detaillierte Aufstellung über die Aufwendungen zu machen. Die Rechnungen und Belegen müssen der Steuererklärung beigefügt werden. In den Bereich der Werbungskosten gehören folgende Ausgaben. Die Werbungskosten werden auf der Seite 2 und 3 der Anlage N eingetragen.

  • Die Entfernungspauschale, die Kosten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Diese Entfernungspauschale kann pro Tag nur einmal berechnet werden. Sollte der Steuerpflichtige mehrmals täglich diese Strecke fahren, um z. B. die Mittagspause daheim zu verbringen, ist dieses nicht abzugsfähig.
  • Bei Fahrgemeinschaften steht jedem, der Mitfahrer die Entfernungspauschale zu. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem jeweiligen kürzesten Weg des entsprechenden Steuerpflichtigen.
  • Behinderte Personen mit einem Behindertengrad von weniger als 70%, aber mindestens 50% und den Zusatz „G“ Oder „AG“, können anstatt der Kilometerpauschale, die tatsächlichen aufgewendeten KFZ-Kosten, als Werbungskosten abziehen.
  • Für denselben infrage kommenden Personenkreis, können auch Unfallkosten, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden, sind in Abzug gebracht werden. Dazu gehören auch Kosten, wie die Beseitigung von Körper- oder Sachschäden, Gutachterkosten, Reparaturkosten, Schadensersatzleistungen sowie Gerichts- und Anwaltskosten.
  • Behinderte Arbeitnehmer können die Kosten von öffentlichen Verkehrsmitteln ebenfalls als Werbungskosten in Abzug bringen.
  • Beiträge zu Berufsverbänden gehören auch zu den Werbungskosten.
  • Berufskrankheiten können, sofern sie im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, als Erbungskosten in Abzug gebracht werden.
  • Alle Kosten, die in Zusammenhang mit Bewerbungen um eine Arbeitsstelle anfallen.
  • Auch Fortbildungskosten, Ausbildungskosten und Umschulungskosten, sind Werbungskosten.
  • Prozesskosten sind ebenfalls abzugsfähig, wenn diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
  • Entstandenen Kontoführungsgebühren gehören auch zu den Werbungskosten, diese können bis zu 16€ ohne Nachweis geltend gemacht werden.
  • Auch Schadensersatzleitungen und Vertragsstrafen, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, sind als Werbungskosten geltend zu machen.
  • Steuerberatungskosten zählen auch zu den Werbungskosten.
  • Ist es zu einem Umzug aus beruflichen Gründen gekommen, können die anfallenden Kosten ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu den Werbungskosten gehören, zusammengefasst, alle Auslagen, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen:

  • Anfallende Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
  • Beiträge für Berufsverbände.
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel.
  • Bewerbung- und Fortbildungskosten.
  • Umzugskosten (wenn beruflich notwendig).
  • Kontoführungsgebühren.