Außergewöhnliche Belastungen

Wer aus seiner Steuererklärung das Möglichste herausholen will, sollte sich unbedingt mit dem Thema außergewöhnliche Belastungen vertraut machen. Eine außergewöhnliche Belastung entsteht dann, wenn der Arbeitnehmer größerer Aufwendungen hat, als der zumutbare Eigenanteil ausmacht. Sollte das der Fall im betreffenden Jahr sein, so kann der Teil, der über den zumutbaren Eigenanteil geht, in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das heißt, dieser Betrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Laut § 12 EStG müssen die Aufwendungen, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Der zumutbare Eigenanteil muss überstiegen werden und nur der Teil, der über die zumutbare Grenze geht, kann in Abzug gebracht werden. Grundsätzlich kommen als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen in Betracht, die durch Krankheit, Unfälle, Tod, Hochwasser, Brand- oder Unwetterschäden anfallen. Eigetragen werden diese Aufwendungen im Hauptvordruck, in Zeile 103 bis 105. Das Finanzamt möchte natürlich die Nachweise der Aufwendungen, diese sollten der Steuererklärung beigefügt werden. Oder auch ggf. auf einem gesonderten Blatt eine Erläuterung zu den außergewöhnlichen Belastungen erstellen.

Was gehört alles zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Zuerst mal die außergewöhnlichen Belastungen müssen, per Steuererklärung beantragt werden. Ist der Bescheid ergangen und rechtskräftig, dann kann der Steuerpflichtige seine außergewöhnliche Belastungen nachträglich nicht mehr in Abzug bringen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören:

  • Anonyme Alkoholiker. Trägt der Besuch einer Therapie zur Heilung bei, gehören diese Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen.
  • Bestattungs- und Nachlassverbindlichkeiten
  • Betreute Wohngemeinschaft, für jüngere behinderte Menschen, welchen der Steuerpflichtige gegenüber als gesetzliche unterhaltspflichtige Person gilt.
  • Besuchsfahrten, zu einem Ehepartner oder Kind, das für eine längere Zeit im Krankenhaus ist.
  • Ehescheidung, die Kosten des Scheidungsprozesses, werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
  • Fahrtkosten behinderter Menschen. Führerscheinkosten für ein schwer steh- und gehbehindertes Kind.
  • Hausrat und Kleidung sind dann als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, wenn sie durch Brand, Wasser, Vertreibung oder Kriegseinwirkung, beschädigt wurden und wiederbeschafft werden mussten.
  • Die Heimunterbringung von erwachsenen behinderten Kindern.
  • Krankheits- uns Arztkosten sowie medizinische Hilfsmittel.
  • Künstliche Befruchtungen sind ebenfalls außergewöhnliche Belastungen.
  • Schadenersatzleistung, wenn diese nicht mutwillig oder vorsätzlich angefallen sind.
  • Prozesskosten gehören ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen.
  • Der Unterhalt für bedürftige Personen