Vor einigen Jahren war alles noch ganz klar. Ein Arbeitszimmer konnte abgesetzt werden. Doch dann wurde diese Regelung hinfällig. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer konnten nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Begründung, ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können diese Kosten nicht steuermindernd abgezogen werden. Bis ein Lehrer dagegen geklagt hat. Jetzt ist das Absetzen eines Arbeitszimmer wieder zum Teil möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitszimmer in der Steuererklärung einkommensmindernd angerechnet werden kann. Und somit wurde das Gesetz von 2007 als verfassungswidrig erklärt.
Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten mittlerweile von zuhause aus und daher liegt es auf der Hand, dass derjenige ein Arbeitszimmer benötigt. Das Arbeitszimmer kann jetzt wieder abgesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auch wenn das Zimmer nicht der Mittelpunkt der Arbeit ist. Ein Arbeitszimmer kann aber nicht abgesetzt werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Grundsätzlich gilt jetzt, das Arbeitszimmer kann dann abgesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nur wenn es keinen anderen Arbeitsplatz gibt. Das heißt also, gerade für Lehrer oder andere Angestellte, dass nicht immer unbedingt das Arbeitszimmer in der Steuererklärung, steuermindernd angesetzt werden kann. Anders sieht es bei Freiberuflern aus, die keinen festen Arbeitsplatz haben, außer ihrem häuslichen Arbeitszimmer, hier ist das Arbeitszimmer voll abzugsfähig. Das Arbeitszimmer darf aber nur ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Hat ein Steuerpflichtiger laut Arbeitsvertrag einen Heimarbeitsplatz, so muss ihm das der Arbeitgeber bescheinigen um das Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können.
Ein Raum der zum Teil beruflich und zum Teil privat genutzt wird, kann nicht als Arbeitszimmer deklariert werden. Hier können lediglich die beruflich genutzten Arbeitsgeräte steuerlich abgesetzt werden. Hat ein Steuerpflichtiger jedoch ein z. B. ein Zimmer angemietet, welches ausschließlich für Berufszwecke genutzt wird, geht das Finanzamt davon aus, dass es sich tatsächlich um ein Arbeitszimmer handelt und das Bedarf dann keiner weiteren Prüfung. Ein Mietvertrag über das angemietete Zimmer sollte natürlich der Steuererklärung beigefügt werden.
Damit das Finanzamt das Arbeitszimmer anerkennt, kann es auch möglich sein, dass ein Steuerbeamter sich die Gegebenheit Vorort anschaut. Dann ist es entscheidend, dass es sich beim betroffenden Zimmer wirklich um ein reines Arbeitszimmer handelt. Es darf sich ausschließlich nur um ein Arbeitszimmer handeln. Im Raum dürfen sich nur Sachen befinden, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. In einem Arbeitszimmer dürfen sich keinerlei privaten Gegenstände befinden.
Hat das Finanzamt das Arbeitszimmer anerkannt, so können alle anfallenden Kosten, die mit der beruflichen Tätigkeit und dem Arbeitszimmer in Zusammenhang stehen steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören Kosten wie, Miete, Möbel, Kaffeemaschine oder auch die Rundfunkgebühren eines Radios.