Eigenheimzulage

Was ist die Eigenheimzulage?

Die Eigenheimzulage ist gesetzlich geregelt und beschreibt die steuerliche Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz. Diese Eigenheimzulage ist aber nur geltend für Bauherren, bei dem der Baubeginn vor dem 01.Januar 2006 lag oder für Immobilienkäufer, die den notariellen Kaufvertrag vor dem 01.Januar 2006 unterzeichnet haben. Auch wie lange die Eigenheimzulage bezahlt wird, ist eindeutig geregelt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht ab Beginn acht Jahre. Wie gesagt, die Eigenheimzulage gibt es nach dem 01.Januar 2006 nicht mehr. Was jedoch nicht bedeutet, dass die Eigenheimzulage nicht mehr ausbezahlt wird. Die Dauer der Eigenheimzulage läuft bis nach Ablauf der Acht-Jahresfrist weiter.

Wie muss man die Eigenheimzulage, beantragen und wie funktioniert die Auszahlung der Eigenheimzulage?

Die Eigenheimzulage ist unabhängig von der Besteuerung der Einkommensteuer. Der Antrag auf Eigenheimzulage kann auch dann gestellt werden, wenn man keine Einkommsteuerklärung abzugeben hat. Der Antrag auf Eigenheimzulage wird an das Finanzamt gestellt. Die Mitarbeiter der Finanzbehörde setzen dann die Eigenheimzulage fest und wird mit einem Bescheid bekannt gegeben. Die Höhe der berechneten Eigenheimzulage gilt für den gesamten Förderungszeitraum. Wie lange ist der? Die Dauer des Förderungszeitraums beträgt genau 8 Jahre. Für alle Weiteren folgende Jahre muss kein erneuter Antrag gestellt werden. Bei der erstmaligen Festsetzung werden wichtige Aspekte in die Berechnung einbezogen. Dazu gehören z. B. die Anzahl der Kinder, wird während des Zeitraumes ein weiteres Kind geboren, muss das unverzüglich dem Finanzamt mitgeteilt werden. Dann erhöht sich der Betrag der Eigenheimzulage um die sogenannte Kinderzulage. Fällt für ein Kind kein Kindergeld mehr an, muss auch das dem Finanzamt mitgeteilt werden, dann mindert sich die Kinderzulage. Es ist besonders wichtig immer die ordnungsgemäßen und richtigen Angaben, bei dem Antrag auf Eigenheimzulage zu machen. Nur wenn die Wohnfläche vom Antragsteller genutzt wird, kann man die Eigenheimzulage beantragen.

Eigenheimzulage zurückbezahlen

Werden falsche Angaben bei dem Antrag gemacht, kann es dazu führen, dass man die Eigenheimzulage zurückbezahlen muss. Wenn bei der Dauer der Eigenheimzulage falsche angaben gemacht wurden, führt das ebenfalls zu Rückzahlung. Gründe könne seine, entweder die Wohnfläche wird vermietet oder verkauft. Genauso sieht es bei Scheidung aus. Eine Scheidung muss unverzüglich dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Wie sieht es bei Nichtverheirateten aus?

Diese Lebensgemeinschaften können die Eigenheimzulage nur für ein Objekt oder für einen gewissen Teil beantragen. Letztendlich müssen für eine Wohneinheit wieder 100% der Förderung herauskommen. Ehegatten können Eigenheimzulage für zwei Objekte beantragen. Natürlich nur dann, wenn die Ehegatten zusammenleben oder keine Scheidung ansteht.

Ist die Eigenheimzulage abhängig von der Einkommensgrenze?

Ja, die Eigenheimzulage ist abhängig von der Einkommensgrenze. Um die staatliche Förderung in Anspruch nehmen zu können, dürfen die Einkommensgrenzen bei Ledigen nicht über 70.000 Euro und bei verheirateten nicht über 140.000 Euro liegen. Hier werden auch die Beträge der Kinderzulage mit gerechnet. Die Höhe der Kinderzulage beträgt pro Kind 800€. Sind all diese Punkte erfüllt, gibt es keinen Grund gegen die Auszahlung der Eigenheimzulage.

Stand 24.03.2011