Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung

Um das Optimale aus seiner Steuererklärung rauszuholen, muss man nur wissen, was denn eigentlich alles abzugsfähig ist. Leider wissen das oft nicht alle Steuerbürger und verschenken somit den einen oder anderen Euro. Und das muss ja nicht sein. Zu den Sonderausgaben gehören alle Kosten, die privat anfallen, aber nicht als Betriebskosten oder unter den Werbungskosten abgesetzt werden können. Die Sonderausgaben werden im Mantelbogen auf der Seite 3 eingetragen.

Zu den Sonderausgaben gehören alle Aufwendungen, die zu den Ausbildungskosten zählen. Hierunter fällt auch der Besuch von Schulen oder Praktikumsplätzen. Sollte man zu diesem Zwecke nicht zuhause sein können, sondern man hat einen Zweitwohnsitz, so fällt auch dieser unter die Sonderausgaben. Auch berufsbezogene Fachliteratur oder die Besuche von Fortbildungen oder Seminaren sind unter der Rubrik Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Schulgeld zählt auch zu den Sonderausgaben, wenn es sich um eine staatlich genehmigte handelt. Weitere wichtige Punkte der Sonderausgaben sind folgende:

  • Der Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gehört ebenfalls auf die Seite 3. Dieser Betrag muss allerdings vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden
  • Alle Beiträge der freiwilligen Angestellten-, Arbeiter-, Höherversicherung und Beiträge von Nichtarbeitnehmern zur gesetzlichen Altersvorsorge
  • Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung
  • Beiträge einer Lebensversicherung
  • Beiträge einer Haftpflichtversicherung
  • Alle Rente und dauernde Lasten
  • Unterhaltsleistungen, die an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gezahlt werden
  • Die bezahlte Kirchensteuer des vergangenen Steuerjahres
  • Alle angefallenen Zinsen von Nachforderungen, Stundungen und Aussetzungen von Steuern
  • Verlustabzug
  • Steuerberatungskosten
  • Die Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis
  • Spenden, Beiträge und Mitgliedsbeiträge

Das Finanzamt gewährt jedem Steuerkunden einen Pauschbetrag. Dieser Betrag beläuft sich pro Jahr auf 36 Euro, bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Macht man aber seine tatsächlichen Sonderausgaben geltend, so müssen diese dem Finanzamt belegt werden. Kann der Steuerkunde das nicht, kommt automatisch der Pauschalbetrag zum Einsatz. Sinn macht es, auf einem gesonderten Blatt, die Sonderausgaben aufzulisten und die entsprechenden Belege beizufügen, das erspart nachfragen, vonseiten des Finanzamts.