Pfändungsfreies Konto eröffnen

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Pfändungsfreies Konto eröffnen – warum?

Ein pfändungsfreies Konto beantragen macht vor allem Sinn, wenn eine Kontenpfändung droht: Gläubiger können über das Amtsgericht eine Verfügung bewirken, nach der das Kreditinstitut des Schuldners eine Kontenpfändung durchführen muss. De facto führt diese Kontenpfändung auf dem laufenden Girokonto zu dessen Sperrungen: Lastschriften, Überweisungen und Barabhebungen werden so unmöglich. Der Kontoinhaber steht vor größten Schwierigkeiten – er kann seinen laufenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen über dieses Konto nicht mehr nachkommen. Aufgrund seiner schlechten Bonität wird ihm auch kaum eine andere Bank ein neues Konto einräumen.

Doch seit dem 1. Juli 2010 gibt es einen Ausweg aus dieser Bredouille: Jeder Bürger hat das Recht, sein laufendes Girokonto in ein pfändungsfreies Konto umwandeln zu lassen. Dadurch können automatisch nur Beträge, die das Existenzminimum übersteigen, gepfändet werden. Für Ledige liegt dieser pfändungsfreie Betrag gegenwärtig bei 985,15 Euro. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Betrag und auch Kindergeld sowie einmalige Sozialleistungen sind pfändungsfrei. Beim pfändungsfreien Grundbetrag ist es gleichgültig, woher das Geld kommt: Es können sowohl Arbeitseinkommen, Lohnersatzleistungen und Renten als auch freiwillige Zahlungen Dritter sein. Die Regelungen zum pfändungsfreien Konto gelten nicht nur für Angestellte, sondern auch für Selbständige und Freiberufler. Wird der pfändungsfreie Betrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, d.h. es bleibt ein Restguthaben auf dem Konto stehen, wird dieser dem Pfändungsfreibetrag des nächsten Monats hinzu gerechnet.
Somit ermöglicht ein pfändungsfreies Konto einrichten auch hoch verschuldeten Bankkunden die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Wie kann man ein pfändungsfreies Konto beantragen?

Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, ein pfändungsfreies Konto einrichten zu lassen. Um Missbrauch von Anfang an auszuschließen, gibt es nur den Anspruch auf ein einziges pfändungsfreies Konto. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, das Eröffnen eines pfändungsfreien Kontos an die Schufa zu melden. Wer dann noch ein weiteres pfändungsfreies Konto eröffnen möchte, wird von jeder Bank abgelehnt, weil dieser die Schufa-Auskunft über das bereits bestehende pfändungsfreie Konto mitgeteilt wird.

In der Regel wird es einfacher sein, das bestehende Girokonto bei der Hausbank in ein pfändungsfreies Konto umzuwandeln, als ein pfändungsfreies Konto eröffnen bei einer neuen Bank. Allerdings verlangen Banken und Sparkassen teilweise sehr hohe Gebühren für diesen Service, bis zu 15 Euro monatlich.

Wer ein pfändungsfreies Konto beantragen will und einen höheren Pfändungsfreibetrag als 985,15 Euro haben möchte, muss dem Kreditinstitut anhand von Unterlagen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ohne Notwendigkeit – zur Vorsorge sozusagen – sollte niemand ein pfändungsfreies Konto eröffnen. Denn auch wenn es der Schufa verboten ist, die bei ihr gesammelten Daten über pfändungsfreie Konten zum Zwecke von Bonitätsprüfungen weiter zu geben, ist hier Vorsicht geboten.

Stand 10.03.2011

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