Pfändungsfreies Konto der Postbank

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Das pfändungsfreies Konto der Postbank

Auch die Postbank bietet ihren Kunden – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – die Umwandlung ihres laufenden Girokontos in ein pfändungsfreies Konto an. Dabei ist allerdings zu beachten, dass jedem Bürger nur die Umwandlung eines einzigen Kontos in ein P-Konto zusteht. Das Führen mehrerer pfändungsfreier Konten ist ausdrücklich verboten, um die illegale, mehrfache Inanspruchnahme des Grundfreibetrages zu verhindern.

Sichergestellt wird die Einhaltung dieser Vorschrift durch Meldungen an die Schufa: Bei ihr werden Informationen über alle geführten P-Konten gesammelt. Es ist der Schufa explizit untersagt, diese Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung selbst zu nutzen oder weiter zu geben.

Die Umwandlung eines Kontos, das für mehrere Inhaber als Gemeinschaftskonto geführt wird, wie dies zum Beispiel für Ehegatten oft der Fall ist, ist ausgeschlossen. Hier muss zunächst eine Kontoaufteilung durchgeführt werden.

Wer ein höheres Existenzminimum als den Grundfreibetrag für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen für sich in Anspruch nehmen möchte, muss seine Berechtigung dazu anhand geeigneter Unterlagen nachweisen.

Ein pfändungsfreies Konto der Postbank wird grundsätzlich nur auf Guthabenbasis geführt, das bedeutet: Nach Beantragung der Umwandlung in ein P-Konto werden eventuell bestehende Dispositionskredite genauso gekündigt wie Kreditkarten oder auch EC-Karten. Damit der Kunde weiterhin Geld und Kontoauszüge am Automaten erhalten kann, bekommt er eine Bankkarte. Um Problemen mit der Postbank vorzubeugen, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass jederzeit ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist, um anfallende Bankgebühren decken zu können.

Wer benötigt ein pfändungsfreies Konto?

Pfändungsfreie Konten können seit dem 1. Juli 2010 durch die Umwandlung eines laufenden Girokontos auf Antrag für jeden Bürger eingerichtet werden. Allerdings ist ein derartiges Konto für einen Kunden, der sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, wenig sinnvoll. Gedacht ist das pfändungsfreie Konto vielmehr für Menschen, die aufgrund von Zahlungsversäumnissen von einer Kontopfändung bedroht sind. Ohne Pfändungsschutz führt diese nämlich zu einer vollständigen Blockade des Girokontos: Es können dann keine Überweisungen, Lastschriften, Einzugsermächtigungen oder Geldabhebungen durchgeführt werden.

Durch die Umwandlung eines Girokontos in ein sogenanntes P-Konto wird der Grundfreibetrag, der für jeden Bürger als Existenzminimum geschützt ist, von Pfändungen verschont. Das Existenzminimum beträgt derzeit 985,15 Euro für einen ledigen Erwachsenen, der keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Liegen Unterhaltsverpflichtungen vor, erhöht sich das Existenzminimum entsprechend. Durch diesen Pfändungsschutz können aus dem Grundfreibetrag die laufenden finanziellen Verpflichtungen des Schuldners bestritten werden.

Sollte in einem Monat das Guthaben, das dem Existenzminimum entspricht, nicht in voller Höhe verbraucht werden, kann der Restbetrag auf den folgenden Monat übertragen werden.
Das pfändungsfreie Konto hat sich seit seiner Einführung bewährt: Auch verschuldete Bürger können so am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen und die wichtigsten monatlichen Verpflichtungen wie Miete und Energiekosten begleichen.

Stand 10.03.2011

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